Welche Angebote haben Chancen auf einen Grimme Online Award?
Eine kurze Antwort auf diese Frage könnte lauten: Schauen Sie einfach ins Statut! Doch so leicht ist das nicht. Seit Bestehen des Grimme Online Awards haben uns immer wieder Fragen erreicht, die aufzeigten, dass sich nicht alle Fragen eindeutig mit Satzungen und Regeln beantworten lassen. Und tatsächlich gab es nicht selten auch in den Kommissionen schon Diskussionen, ob das Angebot XYZ gemäß dem Statut nominiert werden kann oder nicht. Dieser Artikel möchte Ihnen einen Eindruck und ein Gefühl vermitteln, welche Websites, Social-Media-Kanäle, Podcasts, Apps und sonstige Online-Medien eine GOA-Nominierung oder gar einen Award erhalten könnten.
Grundlage: Das Statut
Grundlage für die Diskussionen und Entscheidungen des GOA-Teams, der Nominierungskommission und der Jury ist das Statut, dessen erster Satz lautet: „Der Grimme Online Award versteht sich als Qualitätspreis für Online-Publizistik. Er prämiert deutschsprachige Online-Angebote, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richten.“
Vor allem zu zwei Begriffen sind in der Vergangenheit Fragen bei uns eingegangen:
- „deutschsprachig“:
- Eine Website oder ein Podcast komplett in englischer, italienischer oder einer anderen nicht-deutschen Sprache wird grundsätzlich abgelehnt.
- Ist ein Angebot hingegen vornehmlich in deutscher Sprache und hat wenige anderssprachige Inhalte, so ist dies kein Ausschlusskriterium.
- „publizistisch“:
- Ein Angebot hat kaum oder keine Chancen auf eine Nominierung oder gar einen Preis, wenn es sich vom Thema und von der Ansprache her ausschließlich an eine kleine Interessentengruppe wendet.
- Es bestehen Chancen, wenn es sich einem Special-Interest-Thema in der Art widmet, dass auch Personen sich davon angesprochen fühlen, die sich für das Thema bis dahin nicht interessierten. Oder anders ausgedrückt: Auch ein Angebot zu einem Nischenthema kann weiterkommen, wenn es sein Anliegen in äußerst überzeugender Weise auch einer breiten Öffentlichkeit näherbringen kann.
- Rein fiktionale Angebote sind nicht zulässig, wohl aber Fiktionales, das z.B. auf historischen Tatsachen beruht oder eine direkte Schlussfolgerung auf die Realität zulässt – Games gegen Rechtsextremismus oder zum Datenschutz sind schon zugelassen worden!
- Die Angebote müssen ein gutes Maß an Schöpfungshöhe besitzen: Eine reine Linkliste hat wenig Höhe…
Ähnliches gilt für weitere Punkte aus dem Statut: „Vom Wettbewerb ausgeschlossen sind Angebote, die nur oder überwiegend werblichen Zwecken oder der reinen Selbstdarstellung dienen.“ Die Formulierung „nur oder überwiegend“ lässt den an der Preisfindung Beteiligten einen gewissen Ermessensspielraum.
- Beispiel: Die „WDR Klangkiste“ wurde 2010 für den GOA nominiert – nach einer konträren Diskussion in der Nominierungskommission: Ist es nicht eine Art der Selbstdarstellung, wenn der Sender sein eigenes Orchester in dem Kinderangebot vorstellt? Andererseits: Warum hätten sie ein fremdes Orchester nehmen sollen? 2009 wurde das Angebot abgelehnt, 2010 zugelassen.
Es wird also immer von Fall zu Fall entschieden. Einzelentscheidungen sind gefragt. Daher existiert beim GOA auch kein strenger Kriterienkatalog mit festen Merkmalen, von denen ein nominiertes Angebot eine gewisse Anzahl erfüllen muss – denn sonst würde ggf. ein vielleicht neuartiges, ungewöhnliches und hervorragendes Angebot ausscheiden.
Und: Der GOA ist ein Internetpreis – ein Angebot muss also webspezifisch sein. Ein Podcast, der sich anhört wie ein Radiobeitrag, ein YouTube-Kanal, der lediglich Sendungen eines Fernsehsenders wiedergibt, eine in sich geschlossene Lern-Website, die ebenso als Download-Datei (früher als CD) herausgegeben werden kann – sie alle werden es wohl nicht in die Nominierungskommission schaffen.
Technik, Navigation und Bezahlschranke
Die Mitglieder von Nominierungskommission und Jury schauen primär auf die Inhalte, doch wenn Technik und Navigation den Zugang oder die Nutzung deutlich erschweren oder nahezu unmöglich machen, wird auch hier kaum eine Nominierung möglich sein – ebenso wie bei einer Bezahlfunktion mit deutlich überhöhten Preisen. Branchenübliche Preise für Online-Angebote hingegen sind kein Ausschlusskriterium.
- Beispiele: Eine Website sollte in den gängigen Browsern laufen, eine App auf gängigen Betriebssystemen (iOS und Android). Problematisch sind zudem (etliche) fehlerhafte Links oder eine Registrierung, die nicht funktioniert.
Auch das Zielpublikum muss beachtet werden: Bei einem Kinderangebot sind die Maßstäbe bezüglich Werbung, Datenschutz etc. deutlich strenger anzusetzen als bei einem Angebot für Erwachsene.
Schon mal vorgeschlagen, nominiert oder ausgezeichnet?
Jedes Angebot kann mehrmals vorgeschlagen werden. Und ein Angebot kann auch mehrmals nominiert und ausgezeichnet werden – vorausgesetzt, dass es sich deutlich geändert hat. Dass „einfach nur“ ein paar Blogbeiträge oder Videos in der bisherigen Form hinzugekommen sind, reicht dafür nicht aus.
- Beispiel: Eine Institution hat sein Angebot konzeptionell neu aufgestellt und dabei neue Techniken und neue inhaltliche Darstellungsweisen eingesetzt. Vielleicht werden zudem weitere Ausspielungskanäle (Social Media) dem Medium angemessen genutzt. Dies kann dazu führen, dass Nominierungskommission und Jury sich noch einmal eingehend mit dem Angebot beschäftigen.
Gern gesehen
… sind zudem Angebote, die
- eine gewisse Nachhaltigkeit erwarten lassen. Bei Angeboten größerer Institutionen ist die Dauerhaftigkeit derselben oft eher gegeben als bei einem Blog oder einem YouTube-Kanal einer einzelnen Person. Solche kleineren Angebote werden daher gern ein Jahr später noch einmal angeschaut;
- sich über Jahre hinweg etabliert haben, eine verlässliche „Marke“ geworden sind, auch weil sie regelmäßig mit weiteren und aktuellen Inhalten gefüllt werden;
- einzigartig sind, ein Alleinstellungsmerkmal haben: einen besonderen Blickwinkel, eine noch nicht dagewesene intensive Aufarbeitung eines Themas oder einfach einen faszinierenden und speziellen Inhalt;
- klar aufzeigen, wer hinter dem jeweiligen Projekt steht: Ist es eine große öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt oder eine Einzelperson? Sie werden ggf. unterschiedlich beurteilt, da sich die Voraussetzungen (Zeit und Budget) auch deutlich unterscheiden.
Und trotzdem gilt: Auch wenn Sie annehmen, dass Ihr vorgeschlagenes Angebot alle diese Punkte in besonderem Maße umgesetzt hat, bedenken Sie bitte, dass wir jedes Jahr eine Vielzahl guter Beiträge erhalten. Die Konkurrenz ist groß, die Auswahl fällt der Nominierungskommission und der Jury oft schwer.
Sie kennen empfehlenswerte Internetangebote, Social-Media-Kanäle, Apps, Podcasts oder einzelne herausragende Beiträge im Netz, die der Nominierungskommission gefallen könnten? Dann schlagen Sie diese über ein Formular auf unserer Website vor! In diesem Jahr läuft der Einreichungszeitraum bis zum 31. Juli 2024.
Informationen und Formular für die Vorschläge zum Grimme Online Award
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